Überall dort, wo Menschen zusammenleben, kommt es unweigerlich auch hin und wieder zu Problemen. Ein besonders häufig auftretender Streitpunkt ist die Ruhestörung: Übermäßiger Lärm kann für die Nachbarn eine erhebliche nervliche Belastung darstellen.
Kommt es innerhalb einer Wohnungsgemeinschaft zu häufigem Krach und Randale, müssen sich die anderen Mieter dies aber nicht einfach gefallen lassen. Es gibt so etwa ganz unterschiedliche rechtliche Schritte, die in diesem Fall ergriffen werden können.
Lärm in der Wohnungsgemeinschaft: Wer hat welche Rechte?
Zunächst sollte an dieser Stelle geklärt werden, was genau eine Wohnungsgemeinschaft eigentlich ist. Hierbei handelt es sich um eine Art der Wohngemeinschaft, bei der mehrere nicht miteinander verwandte Parteien dasselbe Gebäude bewohnen, aber in gesonderten Wohnungen. Es gibt oftmals dennoch gemeinschaftlich genutzte Räume, zu denen neben Gemeinschaftsräumen auch Küche und Bad gehören können; grundsätzlich hat aber jede Partei ihre eigene Wohnung zur Verfügung. Rechtlich sieht es bei einer Wohnungsgemeinschaft in vielen Fällen so aus, dass es für alle Mieter einen gemeinschaftlichen Mietvertrag gibt.
Das bedeutet, dass jeder Mieter im Mietvertrag aufgeführt ist und somit auch dieselben Rechte hat. Eine andere Alternative ist das Vorhandensein eines Hauptmieters, mit dem ein klassischer Mietvertrag besteht, während alle anderen Parteien Untermieter sind und entsprechende Untermietverträge unterzeichnet haben.

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Was tun, wenn es zu Randale kommt?
Die Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft führen in den meisten Fällen ein voneinander weitgehend unabhängiges Leben. Es kann so wie in jedem anderen Wohnhaus auch zu Konflikten kommen, so zum Beispiel, wenn eine Partei regelmäßig für eine Ruhestörung durch laute Musik, Streit oder Randale sorgt. Vor allem in Gebäuden mit einer schlechten Schallisolierung kann dies zu einem sehr belastenden Problem für die anderen Mietparteien werden, da sich der Lärm in die anderen Wohnungen überträgt und so die Konzentration oder auch den Schlaf stören kann.
Der erste Schritt sollte immer die offene Kommunikation sein: Wer sich durch die Geräuschkulisse anderer Mieter gestört fühlt, tut gut daran, das Gespräch mit der betreffenden Partei zu suchen. Nicht immer ist dem Verursacher klar, wie viel Lärm entsteht und wie viel die anderen davon mitbekommen. Es ist häufig bereits möglich, viele Probleme mit einem einfachen persönlichen Gespräch zu lösen.
Wenn die Lärmbelästigung anhält: Rechtliche Schritte
Lärmbelastung auch durch Randale ist rechtlich gesehen eine Ordnungswidrigkeit (§ 117 OWiG [Ordnungswidrigkeitengesetz), was bedeutet, dass Betroffene die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte einzuleiten. Vorab ist es aber ratsam, erst einmal mit dem Immobilienbesitzer oder Vermieter zu sprechen. Dieser kann und sollte den Verursacher abmahnen und auf die Hausordnung beziehungsweise auf den Verstoß gegen die geltenden Regeln hinweisen.
Hilft diese Maßnahme nicht, kann der Vermieter den Mietvertrag mit dem Ruhestörer kündigen und so das Mietverhältnis beenden, was einen Auszug der betreffenden Partei als Konsequenz hat. Allerdings muss hier zunächst eine Abmahnung erfolgen; außerdem muss der Lärmverursacher eine zulässige und faire Frist erhalten, zu welcher der Auszug stattfinden muss. Jemanden einfach „vor die Tür zu setzen“ ist vom Gesetz her nicht zulässig.

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Welcher Vertrag kann wann gekündigt werden?
Ob dies aber wirklich so einfach möglich ist, hängt von der Art des Mietvertrags ab: Handelt es sich um einen gleichberechtigten Vertrag, den alle Mietparteien gleichermaßen unterschrieben haben, kann das Mietverhältnis einer Partei nicht einfach gekündigt werden, ohne dass auch alle anderen Mieter eine Kündigung erhalten. Der Grund dafür: Alle Mieter sind im selben Maße an den Mietvertrag gebunden und in diesen integriert.
Eine Option ist an dieser Stelle, dass alle Mietparteien von sich aus das Mietverhältnis kündigen und dann ein neuer Vertrag geschlossen wird, der nur noch die „erwünschten“ Mieter enthält und den Ruhestörer ausschließt. Anders sieht es aus, wenn es einen Hauptmieter und einen oder mehrere Untermieter gibt und der Ruhestörer zu letzteren gehört. Dann kann dieser Vertrag ganz einfach gekündigt werden, ohne dass die übrigen Mietparteien davon berührt werden.
Darf man bei Randale in der Wohnungsgemeinschaft die Polizei rufen?
Die Antwort auf diese Frage lautet ja: Grundsätzlich ist es zulässig und auch durchaus richtig, bei lautstarker Randale in der Wohnungsgemeinschaft die Polizei zu alarmieren. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass es nicht nur zu Lärm, sondern auch zu möglicher körperlicher Gewalt kommt. Die Polizei kann dann ein Bußgeld gegen den Verursacher verhängen und den Vorfall zudem dokumentieren.
Dies ist hilfreich, um später nachzuweisen, dass es einmalig oder mehrfach zu Randale gekommen ist. Um weitere rechtliche Schritte in die Wege zu leiten, ist es also sinnvoll, die Polizei hinzuzuziehen. Natürlich bedeutet das aber nicht, dass bei jeder vorübergehend auftretenden Geräuschkulisse gleich die 110 gewählt werden sollte: Das Rufen der Polizei ist dringenden Notfällen vorbehalten.
Fazit
Mieter in einer Wohnungsgemeinschaft müssen Lärm, Ruhestörungen und Randale von anderen Parteien nicht hinnehmen. Bevor aber der Vermieter informiert und eventuell eine Kündigung ausgesprochen wird, ist es aber immer anzuraten, das persönliche Gespräch mit dem Verursacher zu suchen: Häufig lassen sich Unstimmigkeiten bereits auf diesem Wege beseitigen.