Eine Wohnungseigentümergemeinschaft geht in Mehrfamilienhäusern mit vielen Vorteilen einher: Etwa der Kostenverteilung bei der Instandhaltung des Objekts.
Allerdings kann es aufgrund der verschiedenen Interessen auch zu Konflikten unter den Eigentümern kommen. Beispielsweise, wenn es um die Verwaltung oder Sanierung geht, bei denen die Meinungen weit auseinander gehen. Was kommt also auf Eigentümer einer WEG zu, wenn es um das Thema altersgerechtes Wohnen geht? Sollen Hilfsmittel wie ein Treppenlift im Gemeinschaftseigentum untergebracht werden, gibt es einiges zu beachten.
Altersgerechtes Wohnen in der WEG: Herausforderung Gemeinschaftseigentum
Mit steigendem Alter kann der Alltag beschwerlicher werden. Wer diesen möglichst lange ohne Unterstützung bewältigen möchte, denkt im Laufe der Zeit über die altersgerechte Gestaltung der eigenen Wohnräume nach – insbesondere, wenn es sich dabei um Eigentum handelt, das langfristig bewohnt werden soll. Eine barrierefreie Gestaltung ist in Mehrfamilienhäusern allerdings nicht nur auf die eigenen vier Wände beschränkt, sondern betrifft meist auch Gemeinschaftseigentum wie Hausflure, den Eingangsbereich und Treppenhäuser. Sollen diese Bereiche altersgerecht saniert und beispielsweise ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus eingebaut werden, treffen die Vorhaben manchmal auf das Unverständnis der Miteigentümer.
Doch woran liegt das? Die in den mehr als 3,5 Millionen Mehrfamilienhäusern Deutschlands lebenden Eigentümer wollen häufig nicht mit den Auswirkungen komplexer Baumaßnahmen konfrontiert werden. Schließlich gehen diese mit Lärm, Störungen und oft unerwünschten Veränderungen einher. Zudem fehlt es älteren oder pflegebedürftigen Menschen gegenüber meist an der nötigen Akzeptanz.
Für mehr Lebensqualität im Alter: Tipps rund um den Treppenlift im Mehrfamilienhaus
Wie können Bauvorhaben wie der Einbau eines Treppenlifts in Wohnungseigentümergemeinschaften also möglichst reibungslos umgesetzt werden? Da dieser das Gemeinschaftseigentum betrifft, ist die Zustimmung der WEG erforderlich. Einstimmigkeit ist hierbei nicht vonnöten: Die einfache Mehrheit ist ausreichend, um mit dem Vorhaben beginnen zu können. Schließlich haben Mieter und Eigentümer nach § 554 BGB das Recht auf barrierefreies Wohnen. Als Eigentümer kannst du versuchen, Miteigentümer von den langfristigen Vorteilen einer barrierefreien und altersgerechten Gestaltung zu überzeugen. Hierbei können folgende Argumente hilfreich sein:
- Ein Treppenlift oder ähnliche Maßnahmen zur altersgerechten Gestaltung können den Wert des Objekts steigern
- Dadurch steigt auch die Attraktivität für ältere oder pflegebedürftige Mieter oder potentielle Miteigentümer
- Langfristige Vorteile für alle, die in der Eigentumswohnung alt werden wollen
- Passgenaue Lösungen wie klappbare Treppenlifts stören weder optisch, noch schränken sie die Nutzbarkeit des Treppenhauses ein
Eine frühe und offene Kommunikation mit allen Beteiligten ist der Schlüssel zum Erfolg. Auch dann, wenn es sich lediglich um geringfügige Maßnahmen wie das Anbringen von Haltegriffen handelt. Ist die Resonanz positiv, kann der Entschluss zum gemeinsamen Tragen der Kosten gefasst werden – schließlich profitieren im Laufe der Zeit alle Bewohner des Objekts von den Baumaßnahmen. Ansonsten sind die Antragsteller selbst dafür verantwortlich, für die Kosten aufzukommen. In diesem Fall ist eine exklusive Nutzung des Hilfsmittels möglich.
Altersgerechte Treppenhäuser in der WEG – das ist noch zu beachten
Kannst du mit dem Einbau eines Treppenlifts oder ähnlicher Hilfsmittel im Gemeinschaftseigentum beginnen, musst du noch die Brandschutzvorschriften im Hinterkopf behalten. Sie stellen sicher, dass alle Bewohner und Besucher des Gebäudes im Ernstfall der Selbstrettung nachkommen können – die Baumaßnahmen dürfen diese in keiner Form einschränken. Es muss deshalb darauf geachtet werden, dass:
- Flucht- und Rettungswege stets freigehalten werden müssen – der Sitz sollte deshalb möglichst klappbar gewählt werden
- die Mindestbreite von Flucht- und Rettungswegen (mindestens 100 cm) nicht beeinträchtigt wird
- der Handlauf des Treppengeländers weiterhin uneingeschränkt nutzbar ist
- Hilfsmittel wie ein Treppenlift möglichst nicht aus brennbaren Materialien bestehen
Handelt es sich um ein öffentlich genutztes Gebäude, muss zudem eine Genehmigung für den Einbau eingeholt werden.