Papageien erfreuen sich als Haustiere großer Beliebtheit. Doch ihr lautes Kreischen kann in Mietwohnungen zum Problem werden. Das Mietrecht kennt in Deutschland dazu zwar Paragrafen, aber die Rechtsprechung über Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Lärms ist letztlich stark vom Einzelfall abhängig. Was ist also zu tun?
Was tun gegen Lärmbelästigung durch Papageien?
Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, lohnt ein freundliches Gespräch. Oft zeigen Nachbarn Verständnis, wenn sie höflich um Rücksichtnahme gebeten werden. Sie könnten unter anderem den Käfig nachts abdecken, damit das Tier in der Nacht ruhiger ist. Zu ausgewählten Tageszeiten darf der Vogel dann frei kreischen. Es wird demnach ein Kompromiss gefunden, mit dem alle Parteien zurechtkommen. Leider ist dies in der Praxis nicht so einfach. Zum einen ist der Lärm eines Papageis schwierig zu steuern. Zum anderen kommt es vor, dass es einer Partei an Kompromissbereitschaft fehlt. Funktioniert ein freundlicher Dialog auf Augenhöhe nicht oder schreit das Tier trotz anderer Absprache zu allen beliebigen Tag- und Nachtzeiten, ist ein Kontakt zum Vermieter der nächste Schritt.
Den Vermieter um Hilfe bitten
Führt das Gespräch mit dem Nachbarn nicht zum Erfolg, ist der Vermieter gefragt. In einem ruhigen Gespräch sollten Mieter die Problematik schildern. Oft zeigt sich der Vermieter kooperativ und sucht nach einer Lösung. Er kann vermittelnd tätig werden und ein klärendes Gespräch moderieren. Auch eine Anpassung des Mietvertrags ist denkbar. So ließe sich die Papageienhaltung vertraglich regeln oder untersagen. Im Extremfall kann der Vermieter sogar eine Kündigung aussprechen. Dafür müssen jedoch gewichtige Gründe vorliegen.
Der Papageienlärm muss objektiv unzumutbar sein und Mieter in ihrer Lebensqualität erheblich einschränken. Zudem muss der Vermieter den störenden Mieter zuvor abgemahnt haben. Außerdem muss er nachweisen, dass alle milderen Mittel ausgeschöpft sind. Eine Kündigung ist also nur das letzte Mittel. Meist lässt sich schon im Vorfeld eine einvernehmliche Regelung finden.
Papageien-Lärm: Rechtliche Schritte unternehmen
Bleiben Gespräche erfolglos, können Mieter rechtliche Schritte einleiten. Eine Mietminderung nach § 536 BGB ist möglich, wenn der Papageienlärm die Tauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Alternativ können Mieter eine Unterlassungsklage gegen den störenden Nachbarn erheben. Grundlage hierfür ist § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB. Voraussetzung für beide Maßnahmen ist, dass der Lärm objektiv unzumutbar ist. Hierfür müssen Mieter den Lärm sorgfältig dokumentieren. Das geschieht beispielsweise durch Lärmprotokolle oder Zeugenaussagen. Auch Tonaufnahmen oder Videos können als Nachweis herhalten.
Wichtig ist zudem, dass der Vermieter über die Störung informiert ist. Nur wenn er untätig bleibt, können Mieter selbst aktiv werden. Daher ist und bleibt die erste Maßnahme, mit dem Papageienbesitzer in Kontakt zu treten. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass Beurteilungen rund um das Bestehen und das Ausmaß einer Lärmbelästigung schwierig sind. So hängt eine zulässige Lärmbelastung von der Uhrzeit ab. Nachts gelten strengere Grenzwerte als tagsüber. Die genauen Ruhezeiten regelt die Hausordnung oder der Mietvertrag. Fehlen solche Regelungen, greift die allgemeine Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr nach § 117 OWiG. Tagsüber müssen Mieter mehr Lärm tolerieren.
Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist erreicht, wenn der Lärm die Gesundheit gefährdet oder die Wohnung nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Oft kommt dann ein Lärmschutzgutachten zum Einsatz, um Klarheit zu schaffen. Betroffene Mieter sollten sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen. Verbraucherschutzorganisationen oder spezialisierte Anwälte können wertvolle Unterstützung bieten.
Oft eine Herausforderung: Wege zum friedlichen Miteinander
Papageienlärm in Mietwohnungen stellt Betroffene vor eine Herausforderung. Doch es gibt verschiedene Handlungsoptionen. Zunächst sollten Mieter das Gespräch mit Vermieter und Nachbarn suchen. Oft lassen sich so einvernehmliche Lösungen finden. Scheitern Gespräche, können Mieter rechtliche Schritte einleiten. Eine Mietminderung und Unterlassungsklage sind möglich, wenn der Lärm unzumutbar ist. Voraussetzung ist eine sorgfältige Dokumentation der Störung. Zudem muss der Vermieter informiert sein.
Letztlich hängt die Wahl des richtigen Vorgehens vom Einzelfall ab. Pauschale Lösungen gibt es nicht. Stattdessen sind Besonnenheit und Geduld gefragt. Mit gutem Willen auf allen Seiten ist ein harmonisches Miteinander von Mensch und Tier meist möglich. Gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis sind angebracht. Lassen sich Mieter von diesen Grundsätzen leiten, finden sie einen Weg, der allen Beteiligten gerecht wird. So kann auch in einer Mietwohnung ein spannungsfreies Zusammenleben mit Papageien gelingen.